AGB´s

 Geschäftsbedingungen der Avantgarde GmbH · Stand: 13.07.2016

1. Geltungsbereich 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) gelten für alle durch die Avantgarde GmbH (im Folgenden genannt: Avantgarde GmbH) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für den Verkauf und die Montage von Fenstern und der hierfür erforderlichen Vor- und Zusatzarbeiten. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen Avantgarde GmbH und Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, soweit Avantgarde GmbH nicht vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat und den Auftraggeber erneut auf die Geltung der aktualisierten AGB hingewiesen hat. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Avantgarde GmbH selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, Avantgarde GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Leistungen, Abläufe

2.1. Für den Verkauf und die Montage von Fenstern gilt allgemein folgendes: Avantgarde GmbH nimmt die Abmessung der zu bestellenden Fenster am Erfüllungsort selbst vor. Anschließend erstellt Avantgarde GmbH einen noch unverbindlichen Kostenvoranschlag, der regelmäßig noch mehrere vom Auftraggeber auszuwählende Möglichkeiten beinhaltet. Nach Entscheidung des Auftraggebers hierüber erstellt Avantgarde GmbH ein verbindliches Angebot, welches ggf. Zwischenabnahmen enthält und mit schriftlicher Annahme durch den Auftraggeber rechtsverbindlich wird.

2.2 Für den Verkauf von Fenstern gilt nach Wahl des Auftraggebers, dass der Auftraggeber bestellte Fenster entweder bei Avantgarde GmbH abholt, oder dass Avantgarde GmbH die Lieferung der bestellten Fenster zum Erfüllungsort veranlasst. In beiden Fällen bleibt das Eigentum an den Fenstern bei Avantgarde GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Fenster durch den Auftraggeber (vgl. Eigentumsvorbehalt in Ziffer 5). Bei vereinbarter Abholung kann Avantgarde GmbH die Herausgabe der Fenster bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verweigern. Bei vereinbarter Lieferung zum Erfüllungsort ist es dem Auftraggeber verboten, die Fenster vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises selbst einzubauen oder durch einen Dritten einbauen zu lassen.

2.3 Für die Montage von Fenstern gilt, dass diese von Avantgarde GmbH bei vereinbartem Kauf der Fenster durch den Auftraggeber erst dann zu erbringen ist, wenn der Kaufpreis für die Fenster vollständig bezahlt wurde, soweit nicht weitere Vorschusspflichten des Auftraggebers vereinbart wurden. Nach Bezahlung des Kaufpreises und der etwaig vereinbarten weiteren Vorschüsse findet die Montage regelmäßig innerhalb von zwei Wochen statt. Avantgarde GmbH darf die Montage von Fenstern verweigern, wenn diese nicht bei Avantgarde GmbH gekauft wurden und für den Einbau nachweislich nicht geeignet sind. Avantgarde GmbH hat ein Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) bei Ware des Auftraggebers oder bei Ware, die mit Material des Auftraggebers verbunden wurde.

2.4 Terminangaben durch Avantgarde GmbH sind immer Circa-Angaben. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Fenster bei Herstellern bestellt werden müssen, deren Lieferzeiten sich je nach Auftragslage verschieben können. 

3. Änderungen von Aufträgen

3.1. Im Falle von Änderungs- oder Zusatzwünschen inhaltlicher, technischer oder organisatorischer Art haben Avantgarde GmbH und der Auftraggeber das Recht, das im Folgenden beschriebene Verfahren einzuleiten. Das betrifft insbesondere über die Vereinbarung hinausgehende Änderungswünsche. Der Ablauf des Verfahrens ist wie folgt: 

a) Der Auftraggeber muss Avantgarde GmbH seine Änderungs- und Zusatzwünsche jeweils in schriftlicher Form mitteilen. 

b) Avantgarde GmbH ist verpflichtet, gegen Zusatzvergütung des tatsächlich dafür anfallenden Stundenaufwands umgehend nach Erhalt einer solchen Mitteilung die Änderungs- und Zusatzwünsche daraufhin zu überprüfen, ob sie konsistent und objektiv geeignet sowie umsetzbar sind, und ob und mit welchem zusätzlichen Kostenaufwand diese Änderungen umgesetzt werden können. Sowohl bei der Vergütung der Prüfung der Mitteilung, als auch bei der Beurteilung des für die Umsetzung anfallenden Aufwandes ist die zwischen den Parteien vereinbarte jeweils gültige Preisvereinbarung zugrunde zu legen. 

c) Avantgarde GmbH wird dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung und der Kostenschätzung schnellstmöglich mitteilen, indem sie ein entsprechendes Angebot unterbreitet. 

d) Der Auftraggeber entscheidet, ob er dieses Angebot beauftragt oder nicht. Wenn ja, so teilt er Avantgarde GmbH die Annahme des Angebots schriftlich mit. 

e) Ist für Avantgarde GmbH zu irgendeinem Zeitpunkt während der Auftragsdurchführung eindeutig erkennbar, dass eine der vom Auftraggeber gewünschte Änderung nicht umsetzbar ist, so wird sie den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. 

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ergibt sich die Vergütung der Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung und Umsetzung von Änderungs- und Zusatzwünschen aus der jeweils gültigen Preisliste von Avantgarde GmbH.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug

4.1 Avantgarde GmbH kann grundsätzlich Vorschüsse auf zu erbringende Leistungen verlangen.

4.2 Zahlungen sind nach Zugang der Rechnung sofort fällig und innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Tagen in bar zu zahlen oder zu überweisen. Maßgeblich ist der Eingang des jeweiligen Betrages bei Avantgarde GmbH – sei es in bar oder auf dem Konto. Bei Barzahlungen stellt Avantgarde GmbH dem Auftraggeber eine Quittung aus.

4.3 Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung in Verzug, wenn innerhalb der 10-Tages-Frist kein Zahlungseingang zu verbuchen ist. Avantgarde GmbH ist dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen. Weiter ist Avantgarde GmbH berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 40,00 Euro zu verlangen, die auf einen geschuldeten Ersatz des Verzugsschadens anzurechnen ist, soweit dieser in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4.4 Haben die Parteien bei einem Kauf die Lieferung der Ware zum Erfüllungsort vereinbart und zahlt der Auftraggeber nicht in der 10-Tages-Frist gemäß Ziffer 4.2, so kann Avantgarde GmbH die Ware wieder vom Erfüllungsort abholen und zurücknehmen. Avantgarde GmbH wird hierzu gestattet, den Erfüllungsort zu betreten. Avantgarde GmbH hat die Ware erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich eines etwaig zu erstattenden Verzugsschadens sowie der notwendigen Transportkosten erneut zum Erfüllungsort auszuliefern und zu übereignen. Die Rechte von Avantgarde GmbH aus Ziffer 4.3 bleiben durch die Rücknahme unberührt.

4.5 Bei vereinbarter aber nicht fristgerecht erfolgter Abholung oder Rücknahme der Ware vom Erfüllungsort wegen nicht fristgemäßer Zahlung kann Avantgarde GmbH für die Lagerung der Ware pro Monat 2% des Kaufpreises vom Auftraggeber verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

5.1 Vom Auftraggeber bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von Avantgarde GmbH, soweit kein Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen stattfindet. 

5.2 Soweit Avantgarde GmbH nur Besitz aber kein Eigentum an der Ware hat oder infolge Verbindung von Ware mit Material des Kunden Miteigentum erlangt, hat Avantgarde GmbH bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB und kann die Ware entsprechend zurückbehalten.

6. Gefahrtragung

6.1 Die Gefahr über die Ware geht bei vereinbarter Abholung mit Besitzübergabe an den Auftraggeber auf diesen über. Genauso geht die Gefahr über die Ware bei vereinbarter Lieferung zum Erfüllungsort auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Ware in Besitz nimmt. 

6.2 Der Auftraggeber haftet gegenüber Avantgarde GmbH für Schäden an der Ware, wenn er die Gefahr für die Ware trägt und die Ware im Eigentum von Avantgarde GmbH verbleibt, oder Avantgarde GmbH ein Unternehmerpfandrecht an der Ware zusteht (vgl. Ziffer 5.2) z.B. weil der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgemäß nachkommt und Avantgarde GmbH sein Rücknahmerecht gebraucht.

7. Abnahme

7.1 Unmittelbar nach Fertigstellung der Montage der Fenster fordert Avantgarde GmbH den Auftraggeber zur Abnahme des Werkes auf. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Werk abnimmt. 

7.2 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen hierzu äußert. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein ästhetischen oder künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Konzeption und Funktionalität liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

7.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur dann verweigern, soweit das Werk erheblich von der vereinbarten Konzeption und Funktionalität abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Konzeption ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt wurden (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren). Mängel sind schriftlich geltend zu machen (vgl. Ziffer 8). 

7.4 Avantgarde GmbH wird den Auftraggeber bei Aufforderung zur Abnahme auf die Fiktion der Abnahme nach Ziffer 7.2. hinweisen. 

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Fenster selbst einzubauen oder durch Dritte einbauen zu lassen. Avantgarde GmbH leistet für Mängel des Werkes ansonsten zunächst nach seiner Wahl durch Nacherfüllung Gewähr. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt (vgl. Ziffer 7.3). 

8.2. Sofern Avantgarde GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 9) statt der Leistung verlangen.

8.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.4. Sofern Avantgarde GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.5. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, soweit Avantgarde GmbH nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder Gegenstand des Vertrages ein Bauwerk ist oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

8.6. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.

8.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1 Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Fenster selbst einzubauen oder durch Dritte einbauen zu lassen. Das Gleiche gilt für Schäden, die sich aus dem Verhältnis des Fensters zum restlichen Gebäude ergeben, wie z.B. Lüftungs-, Schimmel- und Heizungsprobleme.

9.2 Avantgarde GmbH haftet im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die Avantgarde GmbH oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Avantgarde GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder (3) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind.

9.3 Avantgarde GmbH haftet in den Fällen der Ziffer 9.2 (1) und (2) der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.4 In anderen als den in Ziffer 9.2 genannten Fällen ist die Haftung von Avantgarde GmbH – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Avantgarde GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Nutzer aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Nutzers in Frage kommt. 

9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Avantgarde GmbH (sofern eine persönliche Haftung besteht).

10. Urheberrechte, Fotografien

10.1 Avantgarde GmbH behält sich die Urheberrechte und sämtliche andere gewerbliche Schutzrechte an den von ihr erstellten Texten, Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Kalkulationen oder anderen Unterlagen mit der Bezeichnung „vertraulich“ vor. Eine Verwertung oder Weitergabe dieser Materialien bedarf auch nach vollständiger Bezahlung der schriftlichen Zustimmung von Avantgarde GmbH.

10.2 Avantgarde GmbH darf bestellte, bereits verkaufte, und montierte Fenster sowie anderen Waren zu Beweiszwecken fotografieren und filmen. Eine Nutzung so hergestellter Fotografien und Filme insbesondere zu Werbezwecken ist Avantgarde GmbH nur gestattet, wenn der Auftraggeber hierzu einwilligt.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung 

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Avantgarde GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Haftung des Auftraggebers und Vertragsstrafen

12.1 Der Auftraggeber ist Avantgarde GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für 

– Den Einbau von Fenstern (selbst oder durch einen Dritten) vor deren vollständiger Bezahlung 

(Ziffer 2.2 letzter Satz). 

– die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der vereinbarten Vergütung von Avantgarde GmbH. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.

12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Verletzung des in Ziffer 12.1 unter Spiegelstrich 1 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 20% des für das jeweilige Fenster berechneten Nettokaufpreises und bei Verletzung des in Ziffer 12.1 unter Spiegelstrich 2 genannten Verbots zu einer Vertragsstrafe von 50% der mit der unwahren Behauptung bezweckten Reduzierung oder bestrittenen Vergütung von Avantgarde GmbH für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafen gelten unbeschadet des Anspruchs von Avantgarde GmbH auf Schadensersatz. Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. seines Anwaltes) nicht wahr ist. Avantgarde GmbH behält sich in derartigen Fällen ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

13.2. Soweit zulässig wird für Klagen gegen Avantgarde GmbH als Gerichtsstand der Geschäftssitz von Avantgarde GmbH vereinbart.

13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

– ENDE DER VEREINBARUNG –

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Uf [w/m²K]

U-Wert – der Wert, der Wärmeverluste beziffert

Der U-Wert ist der sogenannte Wärmedurchgangskoeffizient. Mit diesem Wert lässt sich die Menge an Energie, die bei einem Haus zum Beispiel durch ein Fenster nach draußen verloren geht, beziffern. Angegeben wird der U-Wert in der Einheit Watt pro Quadratmeter und Klevin (W/m2K). Multipliziert man den U-Wert eines Fensters mit der Temperaturdifferenz zwischen innen und außen, so ergibt dies die Leistung des Wärmestroms nach außen, der pro Quadratmeter Fensterfläche auftritt. Das bedeutet, dass Fenster mit einem niedrigen U-Wert einen niedrigeren Wärmeverlust aufweisen als Fenster mit einem hohen U-Wert.

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